zum Inhalt Seite drucken Eva Pernt Steuerberaterin
Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen ab 1.1.2011

Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen ab 1.1.2011

Mit 1.1.2011 treten nicht nur zahlreiche steuerliche Änderungen, sondern auch viele Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. ...mehr

Übergang der Steuerschuld: Reinigung von Bauwerken ab 1.1.2011

Reinigungsleistungen werden seit 1.1.2011 in das Reverse Charge-System für Bauleistungen einbezogen. ...mehr

Verwendung von Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich

Jüngst wurden in Österreich verwendete Kfz mit ausländischem Kennzeichen dahingehend kontrolliert, ob sie aus kraftfahrrechtlicher Sicht im Inland zugelassen werden müssten und daher u.a. auch die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) besteht. ...mehr

EuGH: NoVA unterliegt nicht der USt

Der EuGH hat festgestellt, dass die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gegen die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstößt. ...mehr

Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000 €

Der Kreis der zur elektronischen Einreichung der Steuererklärungen verpflichteten Steuerpflichtigen erweitert sich auf alle Unternehmer mit Internetanschluss und einem Vorjahresumsatz von mindestens 30.000 €. ...mehr

Pauschalierungs-VO 2011 für Land- und Forstwirte

Im Windschatten des BBG 2011 wurde für die nächsten fünf Jahre eine neue Pauschalierungsverordnung für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte kundgemacht. ...mehr

Sechstel-Begünstigung für Auszahlung von Prämien in 14 Teilbeträgen bleibt bestehen!

Erfolgsabhängige Entlohnungen, die erst im Folgejahr ermittelt werden können, können weiterhin zum Teil als laufende Bezüge und zum restlichen Teil als sonstige Bezüge ausbezahlt werden, wenn diese Art der Auszahlung auch im Dienstvertrag vereinbart ist. ...mehr

Erlass zur Neuregelung der Auslandsmontage

Als Reaktion auf die Aufhebung der Lohnsteuerbefreiung für bestimmte begünstigte Auslandstätigkeiten mit Ablauf des Jahres 2010 wurde mit dem BBG 2011 eine auf 2 Jahre befristete Übergangsregelung eingeführt. ...mehr

Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

Mit dem BBG 2011 wurde für Steuerpflichtige ohne Kinder der Alleinverdienerabsetzbetrag generell gestrichen. Für den Ehepartner behinderungsbedingte Mehraufwendungen können weiterhin als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. ...mehr

Splitter

Infromationen zu Kilometergeld für Fahrrad und Fußgänger, Prämien 2011 für Zukunftsvorsorge und Bausparen, Verzugszinsen zwischen Unternehmern etc. ...mehr

Termine: Übersicht für das erste Halbjahr 2011

Ein Überblick über die wichtigsten steuerlichen Termine des ersten Halbjahres. ...mehr

Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2011

Eine tabellarische Auflistung der Sozialversicherungswerte und -beiträge für das Jahr 2011. ...mehr

Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen ab 1.1.2011

Mit 1.1.2011 treten nicht nur zahlreiche steuerliche Änderungen, über die bereits in der letzten Klienten-Info berichtet wurde, sondern auch viele Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Die für Unternehmer wichtigsten Neuerungen sind Folgende:

  • In der Praxis hat der besondere Kündigungsschutz für Behinderte dazu geführt, dass Behinderte erst gar nicht eingestellt wurden. Auf diese unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber nun reagiert. Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 neu begründet werden, gilt der besondere Kündigungsschutz in den ersten 48 Kalendermonaten nicht. Ausnahmen bestehen zB, wenn eine Behinderung durch einen Arbeitsunfall entsteht.
  • Im Gegenzug zur Lockerung des Kündigungsschutzes für Behinderte wird die Behindertenausgleichstaxe (die zu bezahlen ist, wenn ein Unternehmen die nach der Betriebsgröße vorgesehene Anzahl von Behinderten nicht einstellt) erhöht und neu nach der Betriebsgröße gestaffelt. Sie beträgt
    • bei Beschäftigung von 26 bis 100 Arbeitnehmer monatlich 226 € (statt bisher 223 €) je 25 AN,
    • bei Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmer monatlich 316 € je 25 AN,
    • bei Beschäftigung von mehr als 400 Arbeitnehmer monatlich 336 € je 25 AN.
  • Der Versicherungsbeitrag in der GSVG-Pensionsversicherung wird von bisher 16,25 % auf 17,5 % angehoben.
  • Der Versicherungsbeitrag in der Bauern-Pensionsversicherung (BSVG) wird von bisher 15 % auf 15,25 % angehoben.
  • Der Verzugszinsensatz für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge wird erhöht und beträgt nunmehr 8 % über dem so genannten „Basiszinssatz“, somit derzeit 8,38 % (bisher 6,01 %).
  • Die Beitragsgrundlage für den Nachkauf von Pensionsversicherungsmonaten für Schul- und Studienzeiten wurde empfindlich angehoben. Bislang wurde der Beitragssatz für den Nachkauf eines Schulmonats auf Basis der 10-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage multipliziert mit dem Beitragssatz von 22,8 %, der für den Nachkauf eines Studienmonats auf Basis der 20-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet. Nunmehr wird der Beitrag sowohl für Schul- als auch für Studienmonate auf Basis der 30-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet (das sind 957,60 €) . Daraus ist unschwer abzuleiten, dass sich die Kosten des Nachkaufs von Schulmonaten verdreifacht und die von Studienmonaten um 50 % verteuert haben.
  • Für Künstler wurde die Möglichkeit geschaffen, ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds ruhend zu melden. Für die Dauer des Ruhens besteht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG.
  • Bei der Kündigungsanfechtung wurden folgende Änderungen vorgenommen:
    • Die Frist, innerhalb der ein Arbeitnehmer seine Kündigung beim Arbeitsgericht anzufechten hat, wurde von bisher einer Woche auf zwei Wochen verlängert.
    • Die Anfechtungsklage ist nunmehr auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie vom Arbeitnehmer bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingebracht wurde.
    • Die Verständigungsfrist, innerhalb derer ein allenfalls vorhandener Betriebsrat von einer beabsichtigten Kündigung verständigt werden muss, wurde von 5 Arbeitstagen auf eine Woche vor Ausspruch der Kündigung präzisiert.

Stand: Februar 2011

zur Startseite
Sitemap